Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Die folgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit uns, der LAB LOGISTICS GROUP GmbH, Meckenheim. Der Käufer erkennt mit der Erteilung des Auftrages die nachstehenden Bedingungen an. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Auftragserteilung
Mündliche oder durch Datenfernübertragung an uns erteilte Angebote oder Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Angebots bei uns schriftlich bestätigt werden, was auch durch Übersendung der Rechnung geschehen kann. Besondere, von diesen AGB abweichende Absprachen, Wünsche oder vom Waren-, Versand- oder anderen Standards abweichende Spezifikationen sind in jedem Auftrag zu wiederholen. Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich anders gekennzeichnet.
3. Preise
(1) Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Die Preise in unseren Katalogen verstehen sich als Richtpreise ohne Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die Preise, die in unserer Auftragsbestätigung vermerkt sind.
(2) Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tage der Bestellung gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Lieferung, Gefahrenübergang
(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Käufer verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunde über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferort und Erfüllungsort Meckenheim. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“, d.h. ab unserer Niederlassung in Meckenheim, vereinbart. Versandweg und -mittel werden mit dem Käufer abgestimmt. Mehrkosten, die durch besondere Wünsche des Käufers an Versandweg oder -mittel entstehen, gehen zu dessen Lasten.
(3) Alle Waren werden nur auf Wunsch des Käufers versichert.
5. Lieferzeit, Teillieferung
(1) Die von uns angegebenen Lieferzeiten in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind stets unverbindlich. Soweit sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder durch Umstände, die der Besteller oder ein Vorlieferant zu vertreten haben, verzögert oder erschwert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang bzw. können wir vom Vertrag zurücktreten.
(2) Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
(3) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Vorlieferanten, oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder sonst unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Kunde nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Das Ereignis der höheren Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.
(4) Geraten wir in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(5) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grunde unmöglich, haften wir auf Schadensersatz nur nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
6. Verpackung
(1) Die Lieferung erfolgt inklusive Herstellerverpackung (wenn vorhanden), ausgenommen Anbruchware. Weitere Verpackungen wählen wir nach Erfordernis aus. Mehrkosten, die aufgrund von kundenspezifischen Sonderwünschen entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Verwendung kundeneigener Verpackung kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen.
(3) Für die Entsorgung der nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland ist der Käufer verantwortlich.
7. Elektrogeräterücknahmekonzept
(1) Für B2B Elektrogeräte haben wir ein Rücknahmekonzept eingerichtet. Unsere Kunden können sich zur Entrichtung Ihrer Altgeräte an unser Service-Team wenden. Aufgrund von Ort, Art, Beschaffenheit und Menge der Altgeräte entscheidet das Service-Team im Einzelfall über das konkrete, weitere Vorgehen – von der Abholung oder Rücksendung zum Hersteller bis hin zur Organisation der (ortsnahen) Entsorgung in einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb. Zur Abklärung wenden Sie sich bitte per email an elektrogeraete-ruecknahme@llg.de
8. Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).
(2) Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben etc. des Kunden zu leisten haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
(3) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen, wenn er Kaufmann ist, voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(4) Uns ist auf Verlangen Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Werden vom Kunden oder von Dritten eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
(5) Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach folgender Maßgabe zu:
(i) Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden mangelfreie Ware zu liefern bzw. im Falle eines Werkvertrages ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns hierfür die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Im Fall der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Kunde die mangelhafte Ware auf unser Verlangen zurückzugeben. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den für die gelieferte Ware vereinbarten Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen angemessen Teil des Preises zurückzuhalten.
(ii) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(iii) Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 8.
(6) Bei einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung ist der Kunde berechtigt, sich nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zu lösen.
(7) Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 9.
9. Haftungsausschlüsse und –begrenzungen
Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften ferner für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes übernommen haben. Wir haften für sonstige Schäden außerhalb der vorstehenden Fälle, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder im Falle wesentlicher Vertragspflichten auf einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einfach fahrlässiger Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Wir haften nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Fällen genannten Pflichten. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche einschließlich Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Unberührt bleibt die Haftung nach den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§ 478, 479 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Verjährung
(1) Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in der vorstehenden Ziffer genannte Verjährungserleichterung gilt deshalb nicht:
– für dingliche Herausgabeansprüche Dritter,
– für Ansprüche wegen Mängeln von Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat,
– für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie,
– im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Verkäufer,
– für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
– für Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs,
– für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
(3) Die sich nach den vorstehenden beiden Ziffern für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
(4) Soweit gemäß der vorstehenden drei Ziffern die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
11. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Warenlieferungen sind nach Lieferung innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zu erfüllen. Bei Zahlungen durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag unserem Bankkonto gutgeschrieben ist.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12. Stornierung von Aufträgen
Stornierungen von Aufträgen oder Auftragspositionen sind nur nach Rücksprache mit uns möglich. Evtl. Stornierungskosten bei Vorlieferanten werden an den Kunden weiterbelastet.
13. Rücksendungen von Waren
(1) Außerhalb von Gewährleistungs-oder Schadenersatzansprüchen des Kunden darf dieser die von uns erhaltenen Waren nur nach Rücksprache mit uns an uns zurücksenden.
(2) Im Falle einer gem. Absatz 1 zulässigen Rücksendung gilt: Nur einwandfreie und wiederverkaufbare Ware in Originalverpackung wird von uns zurückgenommen und nach eingehender Prüfung gutgeschrieben. Die LAB LOGISTICS GROUP behält sich vor, Bearbeitungskosten zu berechnen. Muss die Ware von uns an den Hersteller zurückgesandt werden, wird dessen Gutschrift abgewartet. Erst nach Erhalt und Prüfung dessen Gutschrift erfolgt die Gutschrift an den Kunden.
14. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen bezahlt hat. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im vollen Umfange nach, muss er auf Verlangen die Ware an die LAB LOGISTICS GROUP GmbH herausgeben.
(2) In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, an uns ab. Der Höhe nach ist diese Abtretung durch die Höhe des Bruttobetrages unserer insgesamt gegen den Käufer offenen Rechnung begrenzt. Der Käufer bleibt zur Einziehung seiner Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte trotz der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere gegen ihn kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer sofort alle nach dieser Ziffer an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern oder den betreffenden Dritten die Abtretung der Forderung an uns mitteilt.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der eingreifende Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung unserer Rechte gegen ihn zu erstatten, so haftet der Gesellschafter auf den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
15. Datenschutz
Wir sind berechtigt, alle relevanten Daten über den Käufer – unter Beachtung des Datenschutzgesetzes – für unsere eigenen Zwecke zu verarbeiten und zu speichern.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist der Sitz der Gesellschaft in Meckenheim. Der Gerichtsstand ist Bonn. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Schriftform
(1) Abreden, welche den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelner Klauseln abbedingen, bedürfen der Schriftform. Der Schriftform bedarf auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird in einem solchen Falle durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 2022/08